Allgemeine Nutzungsbedingungen

1. Vertragsabschluss

  1. Betreiber der Werkstatt ist die „Fahrradselbsthilfewerkstatt Radschlag, Inh. B. Jarmus. Die diensthabenden Mitarbeiter vertreten den Inhaber während des Werkstattbetriebs.
  2. Nutzer ist, wer die Werkstatträume aufsucht, um Arbeiten an seinem Fahrrad zu verrichten.
  3. Der Betreiber stellt dem Nutzer einen Arbeitsplatz zur Verfügung. Werkzeuge und Hilfsmittel kann der Nutzer vom Betreiber ausleihen.
  4. Mit Kenntnisnahme dieser AGBs und der Werkstattordnung sowie der Überlassung eines Ar­beitsplatzes entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen Betreiber und Nutzer.

2. Preise, Fälligkeit und Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Nutzungsentgelte und Entgelte für Hilfestellungen ergeben sich aus der zum Nutzungszeitpunkt gültigen Preistabelle.
  3. Die Zahlung erfolgt in Bar.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der verlangte Preis ohne Verzug nach Beendigung der Arbeiten zu entrichten.

3. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Gegen die Ansprüche des Betreibers kann der Nutzer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbe­ haltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel hierfür vorliegt.

4. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Betreiber trägt die Verantwortung für den funktionstüchtigen Nutzungs- oder Leihgegenstand bis zur Übergabe an den Nutzer. Mit Übergabe geht die Verantwortung auf den Nutzer über.
  2. Der Nutzer ist verpflichtet, die Nutzungs- und Leihsache bestimmungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Für unsachgemäßen Umgang haftet der Nutzer bei Fahrlässigkeit und Vorsatz ge­genüber dem Betreiber und, soweit betroffen, gegenüber Dritten.

5. Gewährleistung und Sachmangel

  1. Mängelanzeigepflicht: Offensichtliche Mängel an Nutzungs- und Leihgegenständen sind vom Nutzer sogleich nach Übergabe zu rügen.
  2. Der Betreiber wird nach Kräften Nachbesserung oder Ersatz vornehmen. Er kann jedoch hierzu nicht verpflichtet werden, insbesondere dann nicht, wenn der zu betreibende Aufwand als unver­hältnismäßig anzusehen ist.
  3. Der Betreiber haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf ei­ner grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder Arglist des Betreibers beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

6. Haftung

  1. Für Schäden oder Verlust an/von persönlichen Sachen des Nutzers, oder lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundenen Gegenständen haftet der Betreiber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Betreiber haftet nicht für das Verhalten der Nutzer untereinander.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen

1. Vertragsabschluss, Preise, Zahlung

  1. Der Käufer ist an die Bestellung 2 Wochen gebunden.
  2. Der Kaufpreis ist fällig mit Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens mit Übersendung der Rechnung.
  3. Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Bei einer Auftragserteilung auf Grund eines Kostenvoranschlags werden dessen Kosten verrechnet. Der im Kostenvoran­schlag genannte Gesamtpreis darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  4. Gegen die Ansprüche des Betreibers kann der Nutzer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbe­haltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel hierfür vorliegt.

2. Lieferungen und Lieferverzug

  1. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu lie­fern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Er­satz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässig­keit zur last fällt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch ohne Verzug eingetreten wäre.
  2. Wird ein schriftlich als verbindlich bezeichneter Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach den gesetzlichen Regelungen.
  3. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Liefer­umfangs seitens des Herstellers/ Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer auf er­hebliche, erkennbare Änderungen des Kaufgegenstandes hinzuweisen.
  4. Ändert sich bei einer Reparatur der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine erhebliche Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über Grund und Fertigstellungstermin zu informieren.

3. Abnahme

  1. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzei­ge nicht ab, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Schadens­betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Besteht ein Schadenersatzanspruch des Verkäufers und nimmt dieser die Ware wieder an sich, entspricht der Rücknahmewert dem gewöhnlichen Verkaufswert zum Rücknahmezeitpunkt, der im Streitfalle auf Verlangen und Kosten des Käufers durch einen verei­digten Sachverständigen ermittelt wird.
  3. Wird der Kaufgegenstand bei einem Funktionstest vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten beschädigt, so haftet der Käufer für die entstandenen Schäden.
  4. Reparaturgegenstände sind innerhalb von 14 Tagen ab Fertigstellungsanzeige oder vereinbar­tem Fertigstellungstermin abzuholen. Kosten und Gefahren einer weiteren Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezah­lung vor.
  2. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur Sicherungsübereignung oder Ver­pfändung der Ware nicht befugt.

5. Gewährleistung und Sachmangel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestim­mungen innerhalb von 24 Monaten ab Auslieferung der Ware. Hiervon abweichend gilt eine Ver­jährungsfrist von 12 Monaten, wenn der Abnehmer Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss in Ausübung gewerbetreibender oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt.
  2. Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, so­fern diese zumutbar ist. Wenn Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung unmöglich oder unzumut­bar sind, hat der Käufer das Recht, vom Kauf zurück zu treten oder Minderung zu verlangen. Für die Nutzung kann der Verkäufer im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag Nutzungsentschädigung verlangen.
  3. Bei Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Verkäufer eine Aufwands- und Gebrauchsentschädigung für die Nutzung der Kaufsache verlangen.
  4. Bei Verkauf gebrauchter Produkte verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel ent­sprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres ab Auslieferung Ware. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf gebrauchter Waren unter Ausschluss jeglicher Sach­mängelhaftung, wenn der Abnehmer Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss in Ausübung gewerbetreibender oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt. Von diesen Regelungen aus­genommen sind Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus Sachmängeln, die der Verkäufer arglistig verschweigt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon ebenfalls un­berührt. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  5. Bei Reparaturen verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln nach Ablauf ei­nes Jahres nach Abnahme des Reparaturgegenstandes.
  6. Grundsätzlich ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer zum Nachweis eines Sachmangels ver­pflichtet, wenn der Fehler in Zusammenhang damit steht, dass:
    • der Käufer die Kaufsache trotz des Fehlers weiter benutzt und dadurch zusätzliche Schäden verursacht hat, oder
    • den Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder
    • der Kaufgegenstand zuvor in einem für die Betreuung nicht geeigneten Betrieb instand­gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Mangel hierdurch verursacht oder verschlimmert worden ist, oder
    • in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmig­ten Weise verändert worden ist, oder
    • der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegen­standes nicht befolgt hat.
    Sollte dem Käufer dieser Nachweis nicht möglich sein, bestehen seitens des Verkäufers keine Gewährleistungspflichten.
  7. Üblicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

6. Haftung

  1. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlos­sen.
  2. Muss der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Regelungen und dieser Geschäftsbedingungen für einen Schaden aufkommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er beschränkt und zwar nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den bei Vertragsab­schluss absehbaren typischen Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ver­letzung von Körper, Leben und Gesundheit.

7. Gerichtsstand

Für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten oder wenn der Käufer keinen allge­ meinen Gerichtsstand im Inland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.